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§ 22 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Erstes Kapitel – Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 22 NBesG – Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen

(1) 1In den Besoldungsordnungen A und B ist auch bestimmt, welche Ämter künftig wegfallen. 2Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. 3Beamtinnen und Beamten, die ein künftig wegfallendes Amt innehaben, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls künftig wegfallendes Amt verliehen werden, wenn nicht eine Beförderung in ein anderes Amt möglich ist.

(2) 1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf

  1. 1.

    den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,

  2. 2.

    die Fachrichtung oder

  3. 3.

    einen in der Laufbahn eingerichteten Laufbahnzweig.

3Den Grundamtsbezeichnungen "Rätin", "Rat", "Oberrätin", "Oberrat", "Direktorin", "Direktor", "Leitende Direktorin" und "Leitender Direktor" ist ein Zusatz nach Satz 2 beizufügen. 4Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte sind die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 in Anlage 6 geregelt.