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§ 24 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 24 NatSchG LSA – Verfahren bei Planfeststellungen (1)

Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so soll der Träger des Vorhabens eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde einholen. Diese ist binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die nach den §§ 20 und 21 erforderlichen Maßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im Einzelnen darzustellen. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder die zuständige Behörde die erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen veranlasst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).