§ 39 NatSchG Bln - Streusalzverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 791-1
Es ist verboten, Streusalz und andere Auftaumittel auf Grundflächen zu verwenden, die nicht in den Anwendungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes fallen. Das Verbot des § 3 Absatz 8 des Straßenreinigungsgesetzes bleibt unberührt.