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§ 58 NatSchG
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 9 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 58 NatSchG – Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden

(1) Für den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 6 dieses Gesetzes ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach § 44 Absatz 5 und § 46 Absatz 5 dieses Gesetzes ist die erlassende Behörde zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und § 10 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sowie § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes,

  2. 2.

    die Erteilung von Ausnahmen nach §34 Absatz 3 und 4,

  3. 3.

    die Betreuung und Entwicklung von Biosphärengebieten, die Betreuung der Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstellung von Managementplänen, und der Naturschutzgebiete, insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,

  4. 4.

    die Mitwirkung bei der Verträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten gemäß § 38 Absatz 2,

  5. 5.

    die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,

  6. 6.

    die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen,

  7. 7.

    die fachliche Betreuung von Naturschutzgroßprojekten,

  8. 8.

    die Mitwirkung bei Naturschutzförderprojekten der Europäischen Kommission,

  9. 9.

    die Aufgaben zum Vollzug des Artenschutzrechts nach

    1. a)

      § 38 Absatz 1 BNatSchG und § 39 dieses Gesetzes zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms,

    2. b)
    3. c)
    4. d)

      § 45 Absatz 7, § 67 BNatSchG sowie § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten (§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG). Sofern ein Antrag streng geschützte und nicht streng geschützte Tier- und Pflanzenarten oder den Geltungsbereich eines Naturschutzgebietes oder einer Kernzone eines Biosphärengebiets betrifft, ist die höhere Naturschutzbehörde insgesamt zuständig,

    5. e)

      § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG und § 4 Absatz 3 Nummer 3 BArtSchV bezüglich der Beringung von Vögeln zu Forschungszwecken,

    6. f)
    7. g)
  10. 10.

    die Umsetzung des Moorschutzkonzepts nach § 60 Satz 1 Absatz 2 Nummer 7.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde unterstützt den Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Managementplänen und den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Absatz 3 Nummer 2 betrauen.

(5) Die höhere Naturschutzbehörde ist auch zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint.

(6) Die nächsthöhere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit an sich selbst oder im Einvernehmen mit den betroffenen nachgeordneten Naturschutzbehörden an eine dieser Naturschutzbehörden übertragen, wenn die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden fällt und die Übertragung der Zuständigkeit für den einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

(7) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

(8) Bei der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können die Naturschutzbehörden die personelle und technische Unterstützung durch die staatliche Forstverwaltung gemäß § 66 Absatz 1 und 2 LWaldG in Anspruch nehmen.