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§ 29 NNatSchG
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Abschnitt – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Titel: Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNatSchG
Gliederungs-Nr.: 28100
Normtyp: Gesetz

§ 29 NNatSchG – Zoos
(zu § 42 BNatSchG)

1Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. 3Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.