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§ 10 NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle → Zweiter Abschnitt – Privilegiertes Verfahren

Titel: Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 NachwV – Pflichten des Abfallerzeugers (1)

(1) Die Pflicht des Abfallerzeugers zur Einholung einer Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 3 entfällt, wenn

  1. 1.
    die Entsorgung durch einen Abfallentsorger erfolgt, der nach § 13 freigestellt ist, und
  2. 2.
    der Abfallerzeuger vor Beginn der Entsorgung nach § 11 der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der Nachweiserklärungen übersendet.

Die unbeschadet des Satzes 1 nach den §§ 3 und 4 zu führenden Nachweiserklärungen gelten längstens fünf  Jahre.

(2) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung der Nachweiserklärungen und der Entscheidungen im privilegierten Verfahren zu übergeben, die dieser bei der Beförderung mitzuführen hat. Im Übrigen findet § 6 Abs. 4 und 5 entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2007 durch Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) . Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316):
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."