§ 3 NachwV - Entsorgungsnachweis (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden.
(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."