§ 34 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
X. Abschnitt – Einfriedigungen
§ 34 NachbG NRW – Ausnahmen
Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
- a)die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
- b)Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
- c)im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.