§ 23 NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. Abschnitt – Grenzwand
§ 23 NachbG NRW – Einseitige Grenzwand
Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
- 1.nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
- 2.die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
- 3.sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und
- 4.sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen.