§ 33 NachbG Bln - Ersatzanpflanzungen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Werden für Anpflanzungen, bei denen der Beseitigungsanspruch nach § 32 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen vorgenommen, so gelten für die Ersatzanpflanzungen die §§ 27 bis 32. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.