§ 32 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin
Achter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 32 NachbG Bln – Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Hecken, die beim Anpflanzen den vorgeschriebenen Abstand einhalten, beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinaus gewachsen sind.