§ 49 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 49 NachbarG – Grenzabstände für Hecken
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten:
1. | mit Hecken über 1,5 m Höhe | 0,75 m, |
2. | mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe | 0,50 m, |
3. | mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe | 0,25 m. |
(2) Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.