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§ 25 NAbgG - Überprüfung der Entschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) 1Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen zu Beginn einer Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen. 2Darüber hinaus prüft die Kommission die Angemessenheit der Entschädigungen bei Bedarf.

(2) 1Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. 2Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.

(3) Der Präsident legt die Berichte der Kommission mit einem eigenen Vorschlag vor.