§ 25 NAbgG - Überprüfung der Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) 1Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen zu Beginn einer Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen. 2Darüber hinaus prüft die Kommission die Angemessenheit der Entschädigungen bei Bedarf.
(2) 1Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. 2Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.
(3) Der Präsident legt die Berichte der Kommission mit einem eigenen Vorschlag vor.