Art. 6 MontÜbk - Angaben zur Art der Güter
Bibliographie
- Titel
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
- Redaktionelle Abkürzung
- MontÜbk
- Normtyp
- Staatsvertrag
- Normgeber
- International
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Falls notwendig, kann vom Absender verlangt werden, zur Einhaltung der Vorschriften der Zoll-, der Polizei- oder anderer Behörden eine Urkunde mit Angaben zur Art der Güter auszuhändigen. Diese Bestimmung begründet für den Luftfrachtführer keine Verpflichtung, Verbindlichkeit oder Haftung.