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Art. 14 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt III – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluss an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

(3) Als Übergangsgeld wird gewährt:

  1. 1.

    für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

(4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

(5) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.