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§ 8a MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. Abschnitt – Amtsbezüge

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 8a MinG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Ausgeschiedene Landesministerinnen und Landesminister haben der Landesregierung die Absicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht bereits während der Mitgliedschaft in der Landesregierung und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses.

(2) Die Landesregierung hat die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung zu untersagen, soweit sie mit dem früheren, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden ausgeübten Amt des ehemaligen Mitglieds der Landesregierung im Zusammenhang steht und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die dringende Besorgnis besteht, dass durch sie amtliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses; im Übrigen sind die Fristen des § 10 Absatz 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Während der Zeit der Untersagung erhält die ausgeschiedene Landesministerin oder der ausgeschiedene Landesminister Übergangsgeld gemäß § 10 Absatz 2.

(3) Der Landtag benennt zu Beginn der Wahlperiode ein Gremium bestehend aus jeweils einem Mitglied jeder Fraktion, das zur Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 eine Empfehlung an die Landesregierung richtet. Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. Es spricht eine Empfehlung nach Satz 1 aus, wenn diese von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt wird. Die Mitglieder des Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Landesregierung veröffentlicht ihre Entscheidung nach Absatz 2 unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums.

(4) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenskollisionen anzuwenden; sie gehen dieser Regelung vor.