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Art. 3 MindSchuÜbkG
Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Bundesrecht
Titel: Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MindSchuÜbkG
Gliederungs-Nr.: 188-79
Normtyp: Gesetz

Art. 3 MindSchuÜbkG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 28 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.