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§ 9 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 MFG – Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten oder der Geförderten zu beeinträchtigen.

(2) Eine staatliche finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine angemessene Eigenleistung erbringt und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.