§ 7 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland
Teil 2 – Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
§ 7 MFG – Vorrang der privaten Leistungserbringung
Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von Unternehmen mit ausschließlich privaten Gesellschaftern nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.