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§ 7 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 MFG – Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von Unternehmen mit ausschließlich privaten Gesellschaftern nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.