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§ 23 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 MFG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841, ber. 1977 S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.