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§ 22 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 MFG – Zuständigkeiten

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer Ministerien berühren, sind diese zu beteiligen.

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, Art und Umfang der Fördermaßnahmen sowie deren Voraussetzungen und Verfahren durch Richtlinien zu regeln und den Vollzug einzelner Maßnahmen auf nachgeordnete Landesbehörden oder sonstige Einrichtungen zu übertragen.