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§ 21 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 MFG – Mittelstandsbeirat

(1) Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird ein Mittelstandsbeirat gebildet.

(2) Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft zu beraten.

(3) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(4) Er setzt sich zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen der maßgebenden Kammern, der Verbände der Wirtschaft und der Verbände der in ihr Beschäftigten sowie aus Vertretern oder Vertreterinnen von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft.

(5) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einzelnen die Zusammensetzung, die Einberufung und die Geschäftsordnung des Beirates sowie die Dauer der Tätigkeit seiner Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Sofern öffentliche Stellen gegen die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen verstoßen, können betroffene Unternehmen eine Beschwerde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium einreichen. Das Ministerium kann auf diesem oder einem anderen Weg bekannt gewordene Fälle nach Anhörung der betroffenen öffentlichen Stelle dem Mittelstandsbeirat zur Stellungnahme vorlegen. Das Ministerium erörtert - gegebenenfalls unter Einbeziehung von hierzu benannten Vertretern des Mittelstandsbeirates - den Sachverhalt und die Stellungnahme des Mittelstandsbeirates mit der betroffenen öffentlichen Stelle.