§ 20 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland
Teil 4 – Öffentliche Aufträge
§ 20 MFG – Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand
Vertreter und Vertreterinnen der öffentlichen Hand in Organen juristischer Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die §§ 11 bis 18 bei Vergaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.