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§ 18 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 MFG – Pflichten der Auftragnehmer

(1) Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer vertraglich zu verpflichten,

  1. 1.

    bevorzugt Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,

  2. 2.

    Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

  3. 3.

    bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19. Januar 2016 B3, ber. BAnz AT 1. April 2016 B1) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Weitergabe von Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a), in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen,

  4. 4.

    den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise (§ 16), ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind und

  5. 5.

    bei der Weitergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen die verbindlichen Regelungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Vertraglich ist zu sichern, dass der öffentliche Auftraggeber unter der Voraussetzung des Absatzes 3 zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger des Auftragnehmers (Lieferant, Nachunternehmer) leisten darf (Direktzahlung), soweit

  1. 1.

    diese an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Vertrags beteiligt sind,

  2. 2.

    diese wegen Zahlungsverzugs des Auftragsnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern,

  3. 3.

    die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistungen sicherstellen soll,

  4. 4.

    der Gläubiger des Auftragnehmers die Fortsetzung der Leistungen zusichert.

(3) Vertraglich ist zu sichern, dass sich der Auftragnehmer auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber erklärt, ob und inwieweit er die Forderung seines Gläubigers anerkennt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei Nichtanerkennung keinen Nachweis der Berechtigung vorlegt, sollen die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt gelten. Entsprechendes gilt bei Teilleistungen.