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§ 17 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 MFG – Sicherheits- und Garantieleistungen

(1) Die Sicherheits- und Garantieleistungen, die den Auftragnehmern auferlegt werden, sind mittelstandsfreundlich zu bemessen.

(2) Insbesondere sollen Sicherheitsleistungen nur insoweit verlangt, nicht höher bemessen und nicht länger einbehalten werden, als es nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Der Auftraggeber soll nicht mehr benötigte Sicherheitsleistungen unverzüglich zurückgeben.

(3) Bis zu einem Auftragsvolumen von 250 000 Euro sollen keine Sicherheitsleistungen verlangt werden, sofern nicht der konkrete Einzelfall oder die Marktsituation dies ausnahmsweise erfordern.