Gesetze

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§ 15 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 MFG – Bietergemeinschaften

Angebote von Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.