§ 15 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland
Teil 4 – Öffentliche Aufträge
§ 15 MFG – Bietergemeinschaften
Angebote von Bietergemeinschaften sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.