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§ 14 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 MFG – Bieterwettbewerb - Chancen für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft

(1) Über die Verpflichtung zur Fach- und Teillosaufteilung hinaus sind das Vergabeverfahren grundsätzlich so zu wählen und die Vergabeunterlagen so zu gestalten, dass Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft am Wettbewerb teilnehmen und beim Zuschlag berücksichtigt werden können.

(2) Bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen soll der Bieterkreis wechseln.

(3) Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sollen wenigstens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, es sei denn, dies ist nach Art der Leistung und des Vergabeverfahrens nicht möglich oder nicht zweckmäßig.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sowie Existenzgründer und Existenzgründerinnen die Möglichkeit zur Teilnahme am Vergabewettbewerb erhalten. Dazu sollen die Anforderungen an die notwendige Eignung nur so hoch angesetzt werden, wie zur Erfüllung des Auftrages notwendig.

(5) Die Berücksichtigung mittelständischer Interessen in den vorgenannten Fällen (Absätze 1 bis 4) ist aktenkundig zu machen.