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§ 13 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Öffentliche Aufträge

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 MFG – Aufteilung in Teil- und Fachlose

(1) Die Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, damit sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Bei der Vergabe kann auf eine Trennung oder Aufteilung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.