§ 2 MaschGBEinfV
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 2 MaschGBEinfV – Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung führt Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zentrale Stelle im Auftrag der Grundbuchämter durch (§ 126 Abs. 3 GBO, § 17 LDSG).