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§ 1 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 1 LWPG – Wahlprüfung

Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags entscheidet auf eine Wahlbeanstandung

  1. 1.
    über die Gültigkeit der Wahlen zum Landtag,
  2. 2.
    über die Gültigkeit der Volksentscheide,
  3. 3.
    ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag infolge Verzichts, Wegfall der Wählbarkeit, nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses oder auf Grund des § 29 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz verloren hat,
  4. 4.
    ob ein nachträglich berufener Abgeordneter im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag wählbar war und die Voraussetzungen seiner Berufung gegeben waren,
  5. 5.
    gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiswahlleiters wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses oder Versagung des Wahlscheins (§§ 7 und 8 des Landeswahlgesetzes).

Sofern in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder des Volksentscheids Rechte von denjenigen, die die Wahlbeanstandung erhoben haben, verletzt wurden, stellt der Wahlprüfungsausschuss diese Rechtsverletzung fest.