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§ 7 LWahlG - Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung kann binnen drei Tagen Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden.

(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Wahlbeanstandung nach den Bestimmungen des Landeswahlprüfungsgesetzes zulässig.

(4) Auf Grund der Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.