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§ 64a LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64a LWO – Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks

(1) Sind die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einzubeziehen, so ist vor dem Öffnen der Wahlurne zunächst über die Zulassung der Wahlbriefe zu entscheiden. § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gelten die §§ 56 bis 59 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und die gefalteten Stimmzettel und die ungeöffneten Stimmzettelumschläge gezählt werden,

  2. 2.

    leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 behandelt werden, und

  3. 3.

    die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel gefaltet mit den übrigen gefalteten Stimmzetteln vermischt werden.

(3) Der nach § 61 anzufertigenden Niederschrift sind auch beizufügen:

  1. 1.

    Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,

  2. 2.

    die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. 3.

    die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(4) § 64 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.