§ 56 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk und stellt fest:
- 1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,
- 4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,
- 5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,
- 6.
die Zahlen der für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.