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§ 60 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 LWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher unverzüglich der Gemeindeverwaltung, die die Wahlergebnisse aller Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter sowie gleichzeitig dem Landeswahlleiter meldet. Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. In den Meldungen sind die Feststellungen nach § 56 anzugeben.

(2) Der Kreiswahlleiter überprüft nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis und bestätigt dieses unverzüglich dem Landeswahlleiter. Dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.

(3) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindeverwaltungen entsprechend § 66 das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die mitgeteilten Ergebnisse darf der Landeswahlleiter erst dann berücksichtigen, wenn die Bestätigungen aller Kreiswahlleiter nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher und Gemeindeverwaltungen sowie die Bestätigungen der Kreiswahlleiter werden nach einem vom Landeswahlleiter bestimmten Muster erstattet. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung der Schnellmeldungen sowie der Bestätigungen der Kreiswahlleiter treffen.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Ergebnisse in geeigneter Form öffentlich bekannt.