§ 59 LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 61) anderen als den in § 60 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.