§ 59 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 59 LWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 61) anderen als den in § 60 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.