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§ 59 LWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 61) anderen als den in § 60 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.