Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 59 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 LWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 61) anderen als den in § 60 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.