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§ 49 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 LWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich § 50 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des Wahlvorstandes unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird. In der Wahlniederschrift sind die Gründe für die Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Wahlergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.