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§ 26 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LWO – Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses schriftlich beim Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(2) Der Kreiswahlleiter unterrichtet den Landeswahlleiter unverzüglich über die eingegangenen Beschwerden. Er verfährt sodann nach den Anweisungen des Landeswahlleiters.

(3) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauensleute der betroffenen Wahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Beschwerdeführern und den Vertrauensleuten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren endgültig.