Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LWO - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

(1) Ein Kreiswahlvorschlag kann nach dem Muster der Anlage 7c (Partei) oder Anlage 7d (Einzelbewerber) eingereicht werden; er muss enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen mit Kennzeichnung des Rufnamens, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und

  2. 2.

    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern (§ 1 Absatz 3 Satz 2 LWG) das Kennwort "Einzelbewerber".

Der Kreiswahlvorschlag soll Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensleute enthalten.

(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstands genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.

(3) Bei Kreiswahlvorschlägen für Einzelbewerber haben drei Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.

(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag nach § 24 Absatz 3 Sätze 1 und 2 LWG von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 5 unter Beachtung folgender Vorgaben zu erbringen:

  1. 1.

    Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er stellt sie auf Anforderung ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereit. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen (mit Kennzeichnung des Rufnamens) und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Kreiswahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort "Einzelbewerber" anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 24 Absatz 1 LWG zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absätze 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Bei Einzelbewerbern trägt der Kreiswahlleiter zudem das Kennwort "Einzelbewerber" ein.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die den Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt, für Unterzeichner in den Fällen des Absatzes 3 gesondert, eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass dieser den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

  4. 4.

    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig.

  5. 5.

    Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach der Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers und Ersatzbewerbers nach dem Muster der Anlage 6, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er in keinem anderen Wahlkreis und in keinem anderen Kreiswahlvorschlag und nicht in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien seiner Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber zugestimmt hat oder zustimmen wird (§ 25 LWG),

  2. 2.

    eine Bescheinigung des Bürgermeisters der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 7, dass der vorgeschlagene Bewerber oder Ersatzbewerber wählbar ist,

  3. 3.

    bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien

    1. a)

      eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7a über die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl; der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt nach dem Muster der Anlage 7b schriftlich zu versichern, dass die Aufstellung des Bewerbers und des Ersatzbewerbers in geheimer Wahl und unter Einhaltung der Bestimmungen über das Recht auf Vorschläge und Vorstellung (§ 24 Absatz 1 Sätze 2 und 4 bis 7 LWG) sowie der Parteisatzung erfolgt ist; aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind; Einzelheiten sind in der Niederschrift oder in einer Anlage festzuhalten und

    2. b)

      eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 6, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 24 Absatz 5 Satz 5 LWG entsprechend, sowie

  4. 4.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung des Wahlrechts darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal erteilt werden; die Gemeinde darf dabei nicht festhalten, für welchen Kreiswahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.