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§ 68 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Nachwahl, Wiederholungswahl, Ersatzwahl, Berufung von Listennachfolgern

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LWO – Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl sind die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen und Kreiswahlvorschläge neu einzureichen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Tag der Ersatzwahl und zugleich die von ihr oder ihm angeordnete Abkürzung von Fristen und Terminen öffentlich bekannt, die nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag und der Landeswahlordnung vorgesehen sind. Sie oder er kann im Einzelfall weitere Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.