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§ 40 LWO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 5 – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 113-3.1/3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LWO – Wahlräume, Wahlkabinen, Wahlurne

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 des Sächsischen Wahlgesetzes mindestens einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. In den Wahlkabinen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

(3) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und ihrer Größe nach so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann. Sie wird an oder auf den Tisch gestellt, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt.