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§ 40 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LWO – Stimmzettel und Briefwahlunterlagen

(1) Für den Stimmzettel ist weißes oder weißliches, undurchsichtiges Papier der Mindestgröße DIN A 4 zu verwenden. Das Papier muss in jedem Wahlkreis von gleicher Farbe und so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat; für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden (§ 100). Der Stimmzettel enthält, nach dem Muster der Anlage 19, in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung Folgendes:

  1. 1.

    für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung hat, auch diese, oder der Bezeichnung "Einzelbewerber" für Bewerber, die nicht für eine Partei auftreten. Bei einem Nachweis nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten drei Bewerber.

Zusätzlich kann ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn sich dieser aus dem Melderegister, dem Personalausweis oder Pass ergibt. Jeder Kreiswahlvorschlag und jeder Landeswahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe. Die Wahlvorschläge der Parteien werden auf dem Stimmzettel mit der vom Landeswahlleiter nach § 29 Abs. 5 öffentlich bekannt gemachten Reihenfolge (§ 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) aufgeführt. Dabei müssen der Kreiswahlvorschlag und der Landeswahlvorschlag derselben Partei sich stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen. Fehlt es an einem dieser Wahlvorschläge, so bleibt das gegenüberliegende Feld des Stimmzettels frei. Den Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen. Dabei ist für Einzelbewerber mit gleichem Familiennamen die alphabetische Folge der Vornamen maßgebend.

(2) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die nach den Mustern der Anlagen 20 und 21 amtlich hergestellt werden. Für die Stimmzettelumschläge ist blaues Papier, für die Wahlbriefumschläge hellrotes Papier zu verwenden.

(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt den Inhalt der Stimmzettel und lässt sie herstellen. Er weist den Gemeinden die Stimmzettel für die Wahl mit Wahlurnen zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sowie die Merkblätter für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 22.

(4) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit ermöglicht wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(5) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so legt der Landeswahlleiter Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge fest.