§ 39 LWO - Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift ist der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden.