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§ 39 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LWO – Bekanntmachung der Landeswahlvorschläge

Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 24 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Parteien maßgebenden Reihenfolge, teilt sie den Kreiswahlleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Landeswahlvorschlag die in § 36 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerber und statt der Anschrift ist der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden.