§ 24 LWG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
- 1.
für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
- 2.
für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.
(3) 1Die Reihenfolge der Landeswahlvorschläge von Parteien richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land Sachsen-Anhalt erreicht haben. 2Die übrigen Landeswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
(4) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der Wahlvorschläge nach Absatz 3; danach folgen die Einzelbewerber in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.