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§ 35 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LWO – Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach § 24 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 29 Abs. 5 maßgebenden Reihenfolge und macht sie Öffentlich bekannt. Parteien, für die ein Landeswahlvorschlag, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers, statt der Anschrift ist der Wohnort (Hauptwohnung) anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. l des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, kann auf Verlangen des Bewerbers statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift. Der Landeswahlleiter kann den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter im Wahlgebiet veröffentlichen.