Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis
§ 16 LWO – Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) und ob der Ort barrierefrei ist,
- 2.
wo innerhalh der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden kann (§ 18),
- 3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
- 5.
wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 57).