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§ 16 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LWO – Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) und ob der Ort barrierefrei ist,

  2. 2.

    wo innerhalh der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift ein Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses gestellt werden kann (§ 18),

  3. 3.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 21 und 23),

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, § 57).