Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.

    er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 versäumt hat,

  2. 2.

    sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 1 entstanden ist,

  3. 3.

    sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren vom Kreiswahlleiter festgestellt worden ist (§ 18) und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeinde zur Kenntnis gelangt ist.