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§ 15 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 im DIN 1 A4-Format und soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlraumes und seiner Barrierefreiheit,

  3. 3.

    die Angabe der Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 7.

    wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume, Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wähler und Informationen zur Wahl in Leichter Sprache erhalten können,

  9. 8.

    eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 Abs. 1 und § 23) und

    3. c)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird (§ 23 Abs. 3).

Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

  1. 1.

    dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

  2. 2.

    unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 Abs. 1 und § 23) und

  3. 3.

    dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird (§ 23 Abs. 3).

Wahlberechtigte, die nach § 14 Abs. 3 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 1 aufzudrucken.

1

DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.