§ 15 LWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Spätestens am Tag vor Beginn der Frist nach § 4a Abs. 2 Satz 1 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 im DIN A4-Format. Die äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage gekennzeichnete Benachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe des Wahlraumes und seiner Barrierefreiheit,
- 3.
die Angabe der Wahlzeit,
- 4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
- 5a.
die Belehrung, dass nach § 4 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- 6.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
- 7.
wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume, Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Wähler und Informationen zur Wahl in Leichter Sprache erhalten können,
- 8.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheines und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 21 Abs. 1 und § 23) und
- c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird (§ 23 Abs. 3).
Wahlberechtigte, die nach § 14 Abs. 3 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 1 aufzudrucken.
(3) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmter, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu befürchten ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 5 bis 8 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.