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§ 85 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Nachwahl, Wiederholungswahl

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 LWO – Wiederholungswahl

(1) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder nach Art. 80 LWG erforderlich ist.

(2) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in den selben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Abstimmungsräume neu bestimmt werden.

(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.

(4) Stimmberechtigte, die seit der Hauptwahl ihr Stimmrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Stimmberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

(7) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration macht den Tag der Wiederholungswahl bekannt.