Art. 80 LWG - Prüfung des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
- 1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
- 2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.