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§ 62 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 LWO – Schnellmeldung beim Volksentscheid

(1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher der kreisangehörigen Gemeinde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke zusammenfasst und dem Abstimmungsleiter meldet; in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk und ohne Briefwahlvorstand meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis unmittelbar dem Abstimmungsleiter. Der Abstimmungsleiter fasst die Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und meldet das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter. In der kreisfreien Gemeinde meldet der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis dem Abstimmungsleiter, der die Meldungen aller Stimmbezirke zusammenfasst und das Abstimmungsergebnis dem Landeswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmten Muster auf schnellstem Weg erstattet. Sie enthält die Zahl der Stimmberechtigten und die Zahlen nach § 61 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 bis 9. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.